Bauantrag

In der Landesbauordnung ist geregelt, welche Bauvorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung bzw. Abbruchgenehmigung bedürfen, es sei denn, die Vorhaben sind ausdrücklich genehmigungsfrei oder unterliegen der sogenannten Freistellungsregelung (freigestellte Vorhaben) mit einem gesonderten Verfahren.

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt. Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare zu stellen. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen  bei der Gemeinde einzureichen.

Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein.

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.

Notwendige Unterlagen:

- Antragsformular "Bauantrag"
- "Baubeschreibung"
- "Betriebsbeschreibung" (gewerbl. Bauvorhaben)
- "Fragebogen Außenbereich"
- Übersichtsplan (Außenbereich)
- Lageplan (M.: 1:500)
- Berechnung des Rauminhaltes, des Rohbau- bzw. Herstellungswertes
- Berechnung der Grund- und Geschossflächen bzw. Baumassen (Bebauungsplangebiet)
- Berechnung der Geschossigkeit (Bebauungsplan - Gebiet)
- Wohnflächen- bzw. Nutzflächenberechnung
- Nachweis der Spielplätze für Kleinkinder (ab 3 Wohnungen)
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze und Fahrradabstellanlagen
- "Entwässerungsantrag" und Entwässerungspläne
- Standsicherheitsnachweis
- Nachweis des Wärmeschutzes
- Nachweis des Schallschutzes
- "Erklärungen § 75 a NBauO" für den Entwurf, die Statik, Wärme- und Schallschutz
- Erläuterungsbericht zum "Vorbeugenden Brandschutz"
- Statistischer Erhebungsbogen



Gebühren:

Die Gebühr richtet sich nach den Rohbau- bzw. Herstellungskosten der Baumaßnahme: siehe Baugebührenordnung (BauGO); evt. Gebühren für die Prüfung der Statik, des Wärme- und Schallschutznachweises; evt. Auslagen für die Bearbeitung durch Fachbehörden

Kontakte: