Straßenbaubeiträge



Gebühren:

Straßenausbaubeiträge

Für die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.

Sobald eine Straße als erstmalig hergestellt gilt, ist sie aus dem Erschließungsbeitragsrecht mit der Folge entlassen, dass für sich später anschließende Baumaßnahmen, die z.B. einer Verbesserung oder Erneuerung einer Straße dienen, das Straßenausbaubeitragsrecht und damit die gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes NRW (= KAG NRW) anzuwenden sind.  

Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW sollen Beiträge für den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen erhoben werden. Dies gilt für Baumaßnahmen, deren Durchführung bis zum 31.12.2023 beschlossen wurde.

Am 28.02.2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW) verabschiedet. 

Daher gilt für alle Baumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 vom zuständigen Organ beschlossen worden sind oder die frühestens im Haushalt des Jahres 2024 standen, ein Beitragserhebungsverbot.

Der § 8 a ist neu ins KAG NRW aufgenommen worden und regelt die Erstattung von Beitragsausfällen von kommunalen Straßenausbaumaßnahmen.

Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern nicht mehr erheben können.

Um den erstattungsfähigen Aufwand und die Höhe ermitteln zu können, ist am 27. Juni 2024 die Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen erlassen worden, die rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Des Weiteren enthält die Verordnung Bestimmungen zum Erstattungsverfahren und zur Erstattungsbehörde.

Zum Stichtag 01.01.2028 erfolgt eine Überprüfung der Regelungen zur Erstattung der Ausbaukosten durch das für Kommunales zuständige Ministerium.

Fazit:

Für die Gemeinde Extertal bleibt festzustellen, dass alle Straßenausbaumaßnahmen, die bis zum 31.12.2023 beschlossen wurden, bereits abgerechnet worden sind.

Für alle seit dem 01.01.2024 beschlossenen Baumaßnahmen (z.B. die Schillerstraße) besteht ein Beitragserhebungsverbot, d.h. die Grundstückseigentümerinnen- und Grundstückseigentümer werden nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen.

Diese Regelung bleibt zunächst bis zum 01.01.2028 bestehen.

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