Kein Getränkeverkauf ohne Genehmigung
Wenn Vereine, Organisationen u.s.w. bei Veranstaltungen zu besonderen Anlässen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten und der Verkauf in der Absicht erfolgt, daraus einen die Selbstkosten übersteigenden Gewinn zu erzielen, muss bei der Gemeinde ein Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Verein gemeinnützig anerkannt ist bzw. der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Besondere Anlässe sind zum Beispiel: Volks- und Schützenfeste, Märkte, Weinfeste, Jubiläen, Umzüge, Pfarr-, Kindergarten-, Schulfeste, Abbrennen von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer, Johannisfeuer) oder Sportveranstaltungen.
Anträge sind im Bürgerservice erhältlich oder können von der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden. Der Antrag ist vollständig auszufüllen. Dies ist wichtig, da auch übergeordnete Stellen (Feuerwehr, Polizei, Rufbereitschaft, Lebensmittelüberwachung) über die Veranstaltungen informiert werden müssen. Der Antrag auf Gestattung ist 14 Tage vor der Veranstaltung einzureichen, damit die rechtlichen Voraussetzungen geprüft und alle weiteren Stellen rechtzeitig benachrichtigt werden können.
Wenn eine Veranstaltung länger als 22 Uhr dauert, muss darüber hinaus ein Antrag auf Sperrzeitverkürzung gestellt werden. Die Gestattung und ggf. die Sperrzeitverkürzung wird durch einen schriftlichen Bescheid erteilt. In dem Bescheid werden neben der Erlaubnis auch eventuelle Auflagen dargestellt. Die Kosten für die Gestattung belaufen sich auf 35 Euro für den 1. Tag und auf 5 Euro für jeden weiteren Tag. (Werden bei einer Veranstaltung nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt, ist die Gestattung kostenfrei !) Für die Sperrzeitverkürzung beträgt die Gebühr 10 Euro/Stunde ab 22 Uhr.