Fischereischeine
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeines (Angelschein) sein.
Der Fischereischein wird nach erfolgreicher Fischerprüfung von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
Er berechtigt zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland.
Die Gültigkeit/Anerkennung eines Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in diesem Bundesland unverändert weiter.
Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (i. d. R. durch sog. "Fischereierlaubnisscheine") notwendig.
Besonderheiten:
Der Jugendfischereischein gilt für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren ohne Fischerprüfung.
Die Gebühren betragen für einen Jahresfischereischein 16,00 €, für einen 5-Jahresfischereischein 48,00 € und für einen Jugendfischereischein 8,00 €. Bei Neuausstellung ist ein Lichtbild erforderlich.
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