...wichtig zu wissen

Gastaufnahmevertrag

Mit einer Unterkunftsreservierung, mündlich oder schriftlich, haben Sie mit Ihrem zukünf­tigen Gastgeber (Vermieter) einen rechtsgül­tigen Mietvertrag abgeschlossen. Es gelten die Bestimmungen des befristeten Mietver­trages aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und zusätzlich die Rahmen-Mietord­nung des Deutschen Hotel- und Gaststätten­verbandes (DEHOGA).

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnah­mevertrag DEHOGA Beherbergungsvertrag:

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlos­sen, sobald das Zimmer bestellt und zuge­sagt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dau­er der Vertrag abgeschlossen worden ist.
  3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbe­reitstellung des Zimmers dem Gast Schaden­ersatz zu leisten.
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinan­spruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Ver­mieter ersparten Aufwendungen. Die Ein­sparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (FeWo) 10 %, bei Über­nachtung/Frühstück 20 % des Übernach­tungspreises, bei Halbpension 30 %, bei Voll­pension 40 % des Pensionspreises.
  5. a) Der Vermieter ist nach Treu und Glau­ben gehalten, nicht in Anspruch genom­mene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden.
    b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Ver­trages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
  6. Gerichtsstand: Nach gesetzlichen Bestim­mungen.

Reiserücktritt

Was bei Auslandsreisen schon lange gilt, wird auch bei Reisen innerhalb Deutschlands immer wichtiger: Buchen ohne Risiko.

Sobald Sie für Ihren gebuchten Aufenthalt eine Buchungsbestätigung von Ihrem künf­tigen Vermieter erhalten, ist ein Vertrag (Gastaufnahmevertrag) zustande gekommen, der von beiden Seiten einzuhalten ist. Sollten Sie diesen Aufenthalt nicht antreten können, kann dem Vermieter ein Schaden entstehen, wenn er das Zimmer für den ge­buchten Zeitraum nicht weitervermieten kann. Er hat das Recht, Schadenersatz von Ihnen zu verlangen. Dies trifft auch zu, wenn ein Ereignis eintritt, das sie nicht vermeiden konnten, wie z.B. Krankheit, Unfall oder ein sonstiges schwerwiegendes Ereignis, auch innerhalb Ihrer Familie.

Um sich vor derartigen Risiken abzusichern, empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Storno-Versicherung. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Vermieter.

Gewährleistungsausschluss

Die vom Marketing Extertal e.V. herausgege­benen Publikationen dienen lediglich der Absatzförderung und Information. Ein Ver­tragsverhältnis kommt ausschließlich zwi­schen Mieter und Vermieter zustande. Aus falschen Angaben oder nicht erfüllten Leis­tungszusagen des jeweiligen Vetragspartners kann keine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Ersteller bzw. dem Herausgeber dieser Publikationen abgeleitet werden.