Förderung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen in den Fördergebieten

Im Rahmen des Verfügungsfonds können öffentlichkeitswirksame Maßnahmen bezuschusst werden. Ziel des Verfügungsfonds ist die Belebung und Stärkung der Ortsteile Bösingfeld (Ortskern), Silixen sowie Laßbruch. Der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und die Gemeinde Extertal fördern über den Verfügungsfonds Ihr Engagement zur Stärkung der Ortskerne.

Sie können sich aktiv einbringen, Projektvorschläge einreichen oder einen finanziellen Beitrag zum Verfügungsfonds leisten. Bei der Umsetzung Ihrer Ideen werden Sie durch kompetente Experten unterstützt.

Welche Fördermöglichkeiten bestehen?

Folgende Maßnahmen werden u. a. bezuschusst:

- Ergänzung Stadtmobiliar (z. B. Fahrradständer, Bänke, Spielgeräte, Müllbehälter)
- Punktuelle Straßenumgestaltung (z. B. bauliche Gestaltung Eingangsituation)
- Beleuchtungselemente in Ergänzung zur Funktionsbeleuchtung
- Begrünung
- Beschilderungs-, Informations- und Leitsysteme
- Kunstobjekte
- Umnutzungskonzepte für Leerstandsobjekte
- Wettbewerbe
- Gestaltungsleitfäden
- Beratung von Immobilieneigentümern
- Sonstige Analysen und Konzepte, die zur Belebung und Attraktivierung der Sanierungsgebiete beitragen

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als verlorener Zuschuss: 50 % Bundes- und Landesmittel sowie Mittel der Gemeinde Extertal und 50 % Eigenanteil von privaten Geldgebern.
- Investitions- und Sachkosten sowie Honorarkosten

Welche Fördervoraussetzungen bestehen?

- Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Unternehmen, Vereine und Bürgerinitiativen, Gemeinnützige Träger sowie öffentliche und private Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.
- Alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen liegen vor.
- Der Zuschuss darf einen Betrag von 10.000 Euro pro Maßnahme nicht übersteigen und muss mind. 200 Euro betragen (Bagatellgrenze).
- Mit der Durchführung der geplanten Maßnahme darf erst nach der Bewilligung begonnen werden.
- Sämtliche Maßnahmen werden mit der Gemeinde Extertal abgestimmt.
- Bei der Durchführung der Maßnahmen sind die im Förderbescheid genannten Auflagen sowie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.


 

Erhöhte steuerliche Begünstigung in Sanierungsgebieten

Der Staat räumt Ihnen bei umfassenden Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Immobilien in Sanierungsgebieten eine zusätzliche Unterstützung ein. Ihre Ausgaben können Sie dank erhöhter Abschreibungssätze bereits in kurzer Zeit vollständig von der Steuer absetzen. Davon ausgenommen sind Instandhaltungsmaßnahmen. Die erhöhte steuerliche Begünstigung kann nur in den Sanierungsgebieten von Bösingfeld und Silixen in Anspruch genommen werden.

Es bestehen folgende erhöhte Absetzungsmöglichkeiten gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG):

Gebäude in Sanierungsgebieten nach § 7h EStG

- Es können steuerliche Begünstigungen für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten in Anspruch genommen werden.
- Im Herstellungsjahr und in den folgenden  sieben Jahren  können Absetzungssätze von maximal 9% erreicht werden.
- In den folgenden vier Jahren können noch maximal 7% erzielt werden.

Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude nach § 10f EStG

- Es können steuerliche Begünstigungen für die Aufwendungen an Gebäuden in Sanierungsgebieten in Anspruch genommen werden.
- Diese Begünstigungen belaufen sich auf maximal 9% im Herstellungsjahr und den folgenden 9 Jahren.

Erhaltungsaufwand nach § 11a EStG

- Es können steuerliche Begünstigungen für Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden, welche sich nach § 177 BauGB in Sanierungsgebieten befinden, in Anspruch genommen werden.
- Die Begünstigung wird durch die Verteilung der Herstellkosten auf einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren erreicht.

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